essa Geschrieben 24. März 2018 Melden Geschrieben 24. März 2018 Der Titel ist nicht besonders aussagekräftig, aber ich versuche es zu erklären. Vor 5 Jahren habe ich die Elna excellence 740 gekauft, morgen endet die Garantiezeit. Im Februar wurde die Maschine wegen einer Störung bei Elna-Service eingeschickt. Dort wurden neue elektronische Teile eingebaut, sowie Jahresinspektion (Wartung) durchgeführt. Nun möchte ich die Maschine verkaufen und bin unsicher, ob ich die (eventuelle) Gewährleistung in der Anzeige erwähnen soll. Garantie ist bei Elna auf den neuen Erwerber übertragbar, aber auch die Gewährleistung nach Ablauf der Garantie?
nowak Geschrieben 24. März 2018 Melden Geschrieben 24. März 2018 Gewährleistung als gesetzliche Regelung ist generell nicht übertragbar. Ob Elna noch mal eine übertragbare Garantie gibt, müßtest du dort erfragen.
essa Geschrieben 24. März 2018 Autor Melden Geschrieben 24. März 2018 Garantie läuft morgen ab, es sei denn, es gibt auch Garantie auf neu eingebaute Teile und gerade die sind ein wesentlicher Teil einer Computernähmaschine. Also muss ich bis Montag abwarten und dort anrufen. Danke für deine Antwort!
Gast dark_soul Geschrieben 25. März 2018 Melden Geschrieben 25. März 2018 Ich würde zumindest erwähnen, dass die Maschine beim Service war. Wie das mit Gewährleistung aussieht, musst Du bei Elna erfragen.
Gundel Gaukeley Geschrieben 25. März 2018 Melden Geschrieben 25. März 2018 Gewährleistung als gesetzliche Regelung ist generell nicht übertragbar. Ob Elna noch mal eine übertragbare Garantie gibt, müßtest du dort erfragen. Vom Prinzip müsste es aber möglich sein, die Gewährleistungsansprüche an den neuen Käufer abzutreten. Allerdings weiß ich nicht, was dabei konkret zu beachten ist, vor allem, ob es besondere Dinge gibt, an die ich jetzt nicht ohne weiteres denke. Natürlich hängt die Zulässigkeit einer solchen Abtretung zu allererst davon ab, dass diese nicht im (ersten) Kaufvertrag wirksam ausgeschlossen wurde. (Ich persönlich würde ja davon ausgehen, dass ein solcher Ausschluss, wenn er denn vorgenommen wird und in den AGB steht, also nicht individuell vereinbart wurde, unwirksam wäre, weil eine überraschende Klausel, aber ich habe jetzt keinen Palandt zur Hand, um das nachzuprüfen, und bin wirklich kein Experte auf dem Gebiet. Es ist also nur meine abstrakte, ganz persönliche Sonntagmorgeneinschätzung.) Eine weitere Frage wäre, ob eine Abtretung "aller in Frage kommenden, zukünftigen Gewährleistungsansprüche" konkret genug ist oder ob das zu unbestimmt ist. Auch das kann ich aber nicht einschätzen.
Seewespe Geschrieben 25. März 2018 Melden Geschrieben 25. März 2018 Essa, das ist ein kniffliger Sachverhalt. Gewährleistungsansprüche bestehen ausschliesslich im Rahmen eines Kaufvertrags zwischen Händler und Kunde. Verkaufst Du nun wiederum, bist DU der Verkäufer und damit prinzipiell in der Gewährleistung, es sei denn, Du schliesst diese aus. Ansprüche gegenüber der Reparaturstelle hat Dein Käufer nur dann, wenn diese überhaupt bestehen, das ist ja erst einmal auch Dir unklar, wenn ich das richtig sehe, ja? Das wäre also im Einzelfall ebenso zu prüfen wie die Frage, ob für die neu eingebauten Teile Garantie gewährt wird und ob eine Übertragbarkeit Deiner Ansprüche ausgeschlossen wurde. Gewährleistung ist nicht ohne weiteres auf den Zweitkäufer übertragbar - Du kannst aber überprüfen, ob Du etwaige Ansprüche abtreten kannst, das musst Du dann jedoch auch vertraglich ausdrücklich festhalten. In der Position als Dein Kunde wäre für mich eine solche Zusicherung eher irrelevant, denn die Durchsetzung solcher Ansprüche in der Praxis kann sich dann wiederum schwierig gestalten. Fakt ist: Du verkaufst eine Maschine ohne Garantie und wirst als Verkäufer vermutlich keine Gewährlestung anbieten. Ergo kaufe ich eine Maschine, die - Pluspunkt! - frisch gewartet ist, aber eben ohne Gewährleistung und Garantie daher kommt.
sticki Geschrieben 25. März 2018 Melden Geschrieben 25. März 2018 Ja, als Privatverkäufer würde ich - wie man es bei ebay und Co. macht - jegliche Haftung und Gewährleistung ausschließen. Trotzdem würde ich die Rechnungen/Nachweise über die Wartung und den Einbau neuer Teile an den Käufer weiterreichen.
essa Geschrieben 25. März 2018 Autor Melden Geschrieben 25. März 2018 (bearbeitet) Danke für eure Antworten! Jetzt sehe ich etwas klarer. Ich werde morgen bei Elna anrufen. Trotz des Alters ist die Maschine wie neu, denn ich habe sie nur wegen dem großen Durchlass gekauft und doch wenig genutzt. Nach der Wartung habe ich sie nur für die Fotos ausgepackt. Vielen Dank noch mal! Bearbeitet 25. März 2018 von essa
essa Geschrieben 25. März 2018 Autor Melden Geschrieben 25. März 2018 Ich schreibe von der Rechnung ab, denn die Begriffe sagen mir nicht viel: Printed circuit board K (unit) und A-Board erneuert, Funktionskontrolle durchgeführt. Arbeiten wurden durch die Firma Elna ausgeführt. Jahresinspektion: Maschine entstaubt und geölt, Fadenwege poliert, Ober-und Unterfadenspannung justiert, Greifer überprüft/justiert, VDE Prüfung
eboli Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die sich nicht durch priavte Vereinbarungen aushebeln lässt, und ist daher innerhalb der Frist selbstverständlich übertragbar. Sie läuft allerdings 2 Jahre und beginnt beim Erstverkauf zu laufen. Auf deine Nähmaschine ist sie daher nicht anwendbar.
Seewespe Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die sich nicht durch priavte Vereinbarungen aushebeln lässt, und ist daher innerhalb der Frist selbstverständlich übertragbar. Sie läuft allerdings 2 Jahre und beginnt beim Erstverkauf zu laufen. Auf deine Nähmaschine ist sie daher nicht anwendbar. Das mag so uneingeschränkt für Österreich gelten. In Deutschland ist die Rechtslage anders, denn - Händler können in ihren AGB festlegen, dass eine Übertragung der Gewährleistung ausgeschlossen ist Die Klausel ist umstritten, findet aber Anwendung, als Zweitkäufer müsste man also den Klageweg beschreiten. Zwei Jahre Gewährleistung ist darüber hinaus mit Vorsicht zu betrachten, denn nach einem halben Jahr tritt die Umkehr der Beweislast ein, d.h. der Gesetzgeber geht dann nicht mehr automatisch davon aus. dass der Mangel bereits bei Warenübergabe an den Käufer bestand. Der Käufer muss hier einen Nachweis erbringen, was sich in der Praxis als durchaus schwierig darstellen kann.
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 (bearbeitet) Hallo Gewährleistung ist eine gesetzliche Regelung, die sich nicht durch priavte Vereinbarungen aushebeln lässt Richtig. ist daher innerhalb der Frist selbstverständlich übertragbar Falsch. Die Gewährleistung entsteht auschließlich zwischen Verkäufer und Käufer (Ich bleibe der Einfachheit halber bei der männlichen Form). Das ist im BGB ausdrücklich bestimmt. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Deshalb kann die Gewährleistung grade nicht übertragen werden. Und deshalb müssen Händler (= Verkäufer) Händler können in ihren AGB festlegen, dass eine Übertragung der Gewährleistung ausgeschlossen ist so eine Einschränkung auch überhaupt nicht in ihre AGB schreiben. Ganz im Gegenteil müssen Verkäufer zustimmen, wenn sie einer Übertragung der Gewährleistung zustimmen wollen. Das macht bloß kaum ein Händler. Ansonsten bleibt nur den Verkäufer zu belügen oder gar zu betrügen, indem ihm der Weiterverkauf vorenthalten wird und der ursprüngliche Käufer vermeintlich die Gewährleistung beansprucht. Rechtmäßig ist das aber nicht, auch wenn sich Käufer vollkommen grundlos benachteiligt fühlen, weil ohne Verkäufergarantie (des ursprünglichen Verkäufers) häufig ein geringerer Weiterverkaufspreis erzielt werden kann. Gruss MrMurphy Bearbeitet 26. März 2018 von MrMurphy
Gundel Gaukeley Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Warum soll die Abtretung zustimmungspflichtig sein?
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Weil im Gesetz (BGB) ausdrücklich bestimmt ist, dass die Gewährleistung nur zwischen Verkäufer und Käufer besteht. Gruss MrMurphy
Gundel Gaukeley Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 (bearbeitet) Und warum kann der Anspruch dann nicht abgetreten werden? (Sollte man dem OLG Frankfurt mal sagen. Das kennt sogar eine Pflicht zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ...) Bearbeitet 26. März 2018 von Gundel Gaukeley
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Weil zwischen der ursprünglichen Verkäufer und dem Zweitkäufer kein Vertrag besteht. Gruss MrMurphy
Gundel Gaukeley Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Muss ja auch nicht. Abstraktionsprinzip.
essa Geschrieben 26. März 2018 Autor Melden Geschrieben 26. März 2018 Gerade eben habe ich mit dem Händler telefoniert. Auf die neu eingebauten Teile besteht eine zweijährige Garantie, aber nur für mich als Erstkäufer. Es ist durchaus möglich, dass die Firma Elna (wo die Teile eingebaut wurden) die Garantie auch auf den Zweitkäufer erstrecken würde, aber dort habe ich nicht mehr angerufen, denn der Händler hat mir dringend den Verkauf abgeraten. Meine Maschine ist in tadellosem Zustand und ich hätte sie nur mit Verlust verkaufen können. Und nun bin ich wieder am Grübeln...innerlich habe ich mich eigentlich von der Maschine verabschiedet...
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Das Abstraktionsprinzip hat mit der Gewährleistung nichts am Hut. Gruss MrMurphy
Seewespe Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Oh je, Essa, das kann ich gut verstehen! Es ist ja eine wirklich tolle Maschine. Was spricht denn FÜR den Verkauf?
Seewespe Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Weil zwischen der ursprünglichen Verkäufer und dem Zweitkäufer kein Vertrag besteht. Gruss MrMurphy https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__398.html
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Gewährleistungsansprüche sind keine Forderungen. Und nur Forderungen können abgetreten werden. Gruss MrMurphy
Gundel Gaukeley Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Gewährleistungsansprüche sind keine Forderungen. Und nur Forderungen können abgetreten werden. Gruss MrMurphy Äähh ...?
MrMurphy Geschrieben 26. März 2018 Melden Geschrieben 26. März 2018 Hallo Hast du doch selbst verlinkt: Eine Forderung ... Gruss MrMurphy
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