anea Geschrieben 2. Februar 2007 Teilen Geschrieben 2. Februar 2007 Folgende Pressemeldung habe ich gefunden: Neue Regeln für geschäftliche E-Mails: Abmahnwelle droht Bestimmungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden Berlin/Düsseldorf (pte/02.02.2007/13:25) - Seit Jahresbeginn müssen geschäftliche E-Mails, Telefaxe und Postkarten die gleichen Angaben enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind. Zu diesen Pflichtangaben zählen beispielsweise Name, Rechtsform und Sitz der Firma sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer. Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen zu führen. Durch das Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefasst: Die Angaben sollen den Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der Handelsregisternummer beispielsweise soll es für den neuen Geschäftspartner einfacher sein, sich beim Registergericht Auskünfte über das Unternehmen einzuholen. Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angeben. In Expertenkreisen ist man sich noch unklar, welche Wirkung die neuen Rechtspflichten haben: "In der Praxis werden vor allem professionelle Abmahner profitieren", befürchtet Rechtsanwalt Jens Nebel nach einem Bericht der Rheinischen Post. Die Wirtschaftskanzlei warnt ihre Mandanten deshalb vor der neuen finanziellen Bedrohung. "Es dürfte mindestens ein Jahr dauern bis sämtliche Unternehmen diese Anforderungen umgesetzt haben. Neben der durch die Umstellung bedingte verlorene Zeit besteht die große Gefahr, das abmahnwütige Rechtsanwälte auf diese Weise ihre Umsatzzahlen aufbessern", sagt der Bonner Wirtschaftsrechtler Markus Mingers http://www.justus-online.de . Was jetzt im Gesetz niedergeschrieben wurde, "gilt nach herrschender Meinung ohnehin schon ewig. E-Mails werden danach nicht anders beurteilt als Geschäftsbriefe. Die Pflichtangaben sollten somit in jede E-Mail aufgenommen werden. Ob Mitbewerber nun abmahnen können, ist allerdings noch nicht so ganz klar. Jeder Geschäftsführer sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass die Mitarbeiter E-Mails nur mit den Pflichtangaben versenden", empfiehlt Rechtsanwalt Dr. Boris Blank von der Kanzlei Graf Schlüter & Partner http://www.schlueter-graf.de in Dortmund. Allein die derzeitige Popularität des Themas könne nach Einschätzung von Dr. Uwe Goetker, Rechtsanwalt von McDermott Will & Emery http://german.mwe.com , dazu führen, Unternehmen wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben abzumahnen. "Unternehmen sollten die Bestimmungen deshalb nicht auf die leichte Schulter nehmen", betont Goetker. Ralf Burger, CIO der Unternehmensberatung Firma Rundstedt & Partner http://www.rundstedt.de , hat schon im vergangenen Jahr vorgesorgt: "Bei uns ist eine Software installiert, die die Signaturen der E-Mail-Anwender mit den notwendigen Pflichtangaben versieht. Der Arbeitsaufwand ist damit gering und außerdem helfen die standardmäßig enthaltenen Daten bei der Kommunikation mit unseren Kunden und Lieferanten". Der Software-Integrator Matching IT http://www.matchingit.de hat ebenfalls Vorkehrungen getroffen: "Wir stellen unseren Kunden Werkzeuge zur Verfügung, mit denen die Richtlinien für die Kommunikation per E-Mail eingehalten werden. Die neue Gesetzgebung wurde somit schon in der Vergangenheit erfolgreich bei unseren Kunden angewendet", so der Düsseldorfer IT-Berater Torsten Grube gegenüber pressetext.. Entsprechende Standardprodukte seien bereits erfolgreich im Einsatz und böse Überraschungen über Abmahnungen von Konkurrenten könnten so verhindert werden. Nach Erfahrungen von Torsten-Harald Scholz von der Karlsruher Messe GmbH könne man mit der speziellen Software den administrativen Aufwand klein halten. Zudem sei gewährleistet, dass digitale Signaturen oder Verschlüsselungen durch das Anhängen eines Disclaimers nicht beeinträchtigt werden. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Karina Geschrieben 2. Februar 2007 Teilen Geschrieben 2. Februar 2007 Danke Annette, werde es gleich Montag mal im Betrieb vorlegen. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Muschka Geschrieben 2. Februar 2007 Teilen Geschrieben 2. Februar 2007 Ich bedanke mich auch. Ich hatte das tatsächlich nicht gewusst. LG Ursel Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
dorafo Geschrieben 3. Februar 2007 Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Hallo ! Herzlichen Dank Annette ! ( Wie gut , dass man immer beschäftigt wird - da kommt echt keine Langeweile auf ! ) Schönes Wochenende ! Dora Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
anea Geschrieben 3. Februar 2007 Autor Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Der guten Ordnung halber hier auch noch die Quellenangabe zu dem o.g. Text: Gefunden auf http://pressetext.de/pte.mc?pte=070202022 Aussender: pressetext.deutschland Redakteur: Gunnar Sohn email: sohn@pressetext.com Tel. +49-228-6204474 Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Schiff1212 Geschrieben 3. Februar 2007 Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Hallo, danke für den Tipp - ich wußte auch nicht, dass das jetzt Pflicht ist - wobei ich es schon immer so hatte, dass ich eine Signatur angehängt hatte, welche all diese Angaben enthält... Schließlich sollen meine Kunden auch wissen, mit wem sie es zu tun haben und ggfs. auch schnell die Telefonnr. bzw. Internetadresse zur Hand haben. Lieben Dank für die Infos Trixie Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Louise Geschrieben 3. Februar 2007 Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angeben. Was meint denn "ladungsfähig"? Ich liebe dieses Gesetztestextdeutsch... Meinen die einfach die Anschrift mit Straße und Wohnort? Louise Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Nadelprinzesschen Geschrieben 3. Februar 2007 Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Ladungsfähig bedeutet im Amtsdeutsch, es muss eine gültige Postanschrift vorhanden sein an die man ggfs. eine "Ladung" vor Gericht schicken kann. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Louise Geschrieben 3. Februar 2007 Teilen Geschrieben 3. Februar 2007 Ach so, na- das ist ja nun kein Problem. Danke für Auskunft. Louise Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Lusi Geschrieben 4. Februar 2007 Teilen Geschrieben 4. Februar 2007 Hi, war auch geschockt, als unser Admin letzte Woche damit kam. Nach Rücksprache mit unserem RA erhielt ich dann die Auskunft,das hierbei lediglich Kaufleute angesprochen sind. (Wir sind Architekten) Nur mal so zur Info... Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
Drucilla Geschrieben 5. Februar 2007 Teilen Geschrieben 5. Februar 2007 Noch eine Info: Quelle "Computerwissen Daily", Newsletter vom 05.02.207, Herausgeber Fachverlag für Computerwissen Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig Nach der Gesetzesänderung durch das sog. EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ) zum 01.01.2007 ergingen kürzlich die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unvollständiger Angaben in E-Mails. Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben aufführen. Diese Anforderungen galten schon vor dem 1.1.2007. Denn unter „Geschäftsbriefen“, so der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, fielen bisher auch schon immer E-Mails. Die Gesetzesänderung durch das EHUG war lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung. Folge einer Verletzung dieser Informationspflicht kann – neben bestimmten zivilrechtlichen Folgen – die Verhängung eines Zwangsgelds durch das Registergericht sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch ist in der Regel unzulässig, wie die Rechtsanwaltskanzlei Schindler Boltze mitteilt. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben, handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, weshalb ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht abgemahnt werden kann. Der Wettbewerb wird hierdurch nur unerheblich beschränkt. Link zu diesem Kommentar Auf anderen Seiten teilen Mehr Optionen zum Teilen...
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