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ebay-Rückgaberecht, wie lange?


eigenhaendig

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Hallo,

 

erstmal wünsche ich allen hier ein frohes und stressfreies Weihnachtsfest.

Hoffentlich habt Ihr alle die Geschenke bekommen, die Ihr Euch gewünscht habt. :roller::din:

 

 

- Es kann sein, daß der Beitrag eher in die Händlerbesprechungen gehört, aber ich war mir nicht ganz sicher. Im Zweifelsfall bitte verschieben. -

 

Ich bin beim Stöbern bei ebay über ein Angebot der Firma Flach in Aschaffenburg gestolpert und war verwundert, daß da dem Käufer nur ein 14-tägiges Rückgaberecht eingeräumt wird.

 

Ich meine aber, Peterle hätte hier vor Kurzem jemandem gesagt, daß es bei ebay grundsätzlich 4 Wochen Rückgaberecht gäbe.

Kann ein Händler dieses in seinem Angebot überhaupt ausschließen? :confused:

 

Grüße, Sabine

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hallo sabine,

 

das rückgaberecht bei ebay beträgt einen monat (nicht 30 tage, obwohl das logischer wäre, denn ein monat hat ja unterschiedlich viele tage und auch nicht 4 wochen)

wenn ein händler nur 14 tage rückgaberecht einräumt, heißt das nicht unbedingt, daß das auch richtig ist.

ich würde ihn vorher anmailen und auf seinen fehler aufmerksam machen, bestimmt hat er nur vergessen das in seinem angebot zu ändern, denn die regeln bezüglich des rückgaberechtes ändern sich ja ständig.

was beim kauf einer näma bei ebay vielleicht auch interessant ist, weil ja die portokosten bestimmt auch nicht soo wenig sind:

wenn du dein rückgaberecht in anspruch nimmst muß dir ja der händler bei einem warenwert über 40€ auch die rücksendekosten erstatten und nach allerneuester rechtsprechung muß er auch die hinsendekosten erstatten, sogar bei einem warenwert unter 40€.

diese regelung ist ganz neu und bestimmt hat er davon noch nichts gehört.

nachlesen kann man das auf der seite von wortfilter.

http://www.wortfilter.de/News/news2431.html

 

gruß benzinchen

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laut fernabsatzgesetzt gibt es aber ne rückgabefrist von 2 wochen...die kann verlängert werden, muss aber nich...ob es für ebay sonderregelungen gibt - keine ahnung...

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für ebay gibt es eine sonderregelung, in normalen internet shops sind 14 tage, soviel ich weiß, in ordnung.

ich bin da nicht ganz sicher aber bei ebay weiß ich es genau.

übrigens kann sowas bei ebay auch abgemahnt werden.

von daher denke ich, daß das nähzentrum flach, sich dessen gar nicht so bewußt ist und das nicht extra falsch macht, denn die haben sicher auch einen normalen online shop.

die rücknahmebestimmungen ändern sich manchmal scheller, als man sie aktuallisieren kann

 

gruß

benzinchen

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Anmerkung: Dies ist keine Rechtsberatung sondern Ausdruck einer persönlichen Meinung. Als Normalsterblicher käme ich, würde ich eine Rechtsberatung machen, ja in die Hölle ...

 

Die 14 Tage gelten, wenn vor Vertragsabschluss die Belehrung über das Widerrufsrecht schriftlich vorlag und vom Käufer tatsächlich wahrgenommen wurde. Das ist bei Internetgeschäften in der Regel schwer zu realisieren, weil es Gerichtsurteile gibt, die selbst das Anklicken von "Ich habe die AGB gelesen und insbesondere das Widerrufsrecht von 14 Tagen verstanden" als nicht ausreichend betrachten (weil man ohne dieses Anklicken nicht weitermachen kann und daher zu viele Anwender einfach blind klicken). Daher tendiert die Rechtsprechung dazu, bei Internetgeschäften ("Fernabsatzgeschäften") die einmonatige Widerrufsmöglichkeit als gegeben anzunehmen.

ABER: Wenn z.B. die Rechnung im Paket 14 Tage Widerrufsfrist einräumt und der Kaufvertrag durch Annahme des Pakets zustande kommt dürfte die 14tägige Frist rechtens sein, weil man die Rechnung ja lesen "muss" (um sie zu begleichen). Natürlich gilt das nur bei einem Kauf von einem Händler, nicht bei Käufen von Privatpersonen. Gleichwohl darf man bei so manchen "ebay-Privatverkäufern" davon ausgehen, dass sie ihre Verkäufe professionell, d.h. regelmäßig und daher gewerblich ausführen ... und könnte im Zweifel klagen.

 

Im konkreten Fall gilt also: Was lag tatsächlich und nachweislich bei Vertragsabschluss als Widerrufsbelehrung vor, konnte man diese übersehen und wie/wann wurde der Vertrag tatsächlich abgeschlossen? Bei der kleinsten Unklarheit würde ich von der einmonatigen Frist ausgehen. Fast immer gilt der Vertrag erst mit Annahme der gelieferten Produkte als geschlossen, vorher kann per Gesetz (FAG) die Widerrufsfrist nicht beginnen. Ebenfalls kann sie nicht vor der Information über die Frist beginnen.

Anhand der Beschreibung des ersten Beitrages vermute ich, dass ein 14-Tage-Widerrufsrecht rechtens ist, denn offensichtlich wurde der Kunde vor einer Bestellung darüber informiert (also ganz sicher vor einem Vertragsabschluss).

Nicht alles, was in ebay-AGB steht hat auch tatsächlich vor einem Gericht Bestand. Bindend ist im Zweifelsfall der Vertrag zwischen Händler und Käufer, NICHT der Vertrag zwischen Käufer und ebay.

 

Beispiele: OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 103/06, KG Berlin, 18.07.2006 - 5 W 156/06, BGH, 3.11.2004 ‑ VIII ZR 375/03

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schade, ich hatte einen längeren Beitrag hier eingestellt, in dem ich versucht habe, die rechtliche Situation zu erklären. Das Forum hat diesen aber leider nach dem Posten sofort verschluckt. Nun mag ich nicht alles neu tippen ...

 

Kurzform: Die 14 Tage gelten, wenn man VOR Vertragsabschluss über die Frist informiert wurde (schriftlich!). Das ist im Internet oft schwer zu realisieren (weil nicht nachprüfbar).

Wenn wie hier im vorliegenden Fall aber der Käufer vor Kauf (also deutlich vor Vertragsabschluss) WEISS, dass "nur" 14 Tage Widerrufsrecht bestehen, sind die auch rechtens.

 

(Keine Rechtsberatung, bin normaler Mensch, daher nur Meinungsäußerung)

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(Doch, dein Artikel ist da, das Forum ist nur moderiert, deswegen erscheint er erst nach Freischaltung... :o )

 

Ansonsten kann ich aus meinem Wissen die Position unterstützen, damit die 14 Tage Frist gilt, muß der Kunde die Widerufsbelehrung bei Kauf (spätestens mit der Kaufbestätigung) in Schriftform vorliegen haben, wobei hier eben ein Anklicken auf der Webseite nicht gilt, sondern es muß mindestens in einer Email im Postfach des Kunden liegen.

 

Bei ebay geht das nicht, weil der Käufer ja den Kauf tätigen muß, bevor er diese Widerufsbelehrung bekommt. (Weil der Verkäufer ja nicht weiß, wer sein Käufer ist und ihm daher auch nicht vorher die Widerrufsbelehrung zukommen lassen kann.)

 

In anderen Internetshops kommt es drauf an, wie der Bestellablauf genau technisch gelöst ist, ob die 14 Tage Frist angewendet werden kann oder ob die längere Frist gilt.

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... Bindend ist im Zweifelsfall der Vertrag zwischen Händler und Käufer, NICHT der Vertrag zwischen Käufer und ebay.

 

Beispiele: OLG Hamburg, 24.08.2006 - 3 U 103/06, KG Berlin, 18.07.2006 - 5 W 156/06, BGH, 3.11.2004 ‑ VIII ZR 375/03

 

Hallo,

 

@ DrWho: So etwa hatte ich mir das schon gedacht, ich war mir nur halt nicht sicher.

 

Übrigens wurde der Thread in die Abteilung "Händlerbesprechung" verschoben und die wird moderiert , deshalb sind die Beiträge nicht sofort zu lesen, sondern müssen erst freigeschaltet werden. ;)

 

@ Alle anderen:

Mir ging es bei der Frage auch überhaupt nicht um den Händler (ich kenne die Firma Flach bisher als sehr seriös und entgegekommend), sondern mich hatte hier rein die juristische Frage interessiert. - Und daß ich das (wirklich zufällig) bei diesem Angebot gesehen habe, liegt daran, daß ich bei ebay eher selten in "Nicht-Näh-Bereichen" unterwegs bin. - :o:p

 

Ich wünsche allen noch einen schönen und friedlichen zweiten Weihnachtstag.

 

Grüße, Sabine

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