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2. Nachbarschaftshilfe

 

Nachbarschaftshilfe, Gefälligkeiten und Selbsthilfe gelten wie bisher nicht als Schwarzarbeit – vorausgesetzt, sie erfolgen nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet. Wo Hilfeleistungen erbracht werden, bei denen Gefälligkeit und Hilfsbereitschaft deutlich im Vordergrund stehen, ist die Leistung nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet und deshalb steuerlich irrelevant. Solche Hilfeleistungen begründen auch kein Arbeitsverhältnis und keine Unternehmereigenschaft und sind damit auch sozialversicherungsrechtlich ohne Bedeutung.

 

3. Unternehmereigenschaft

 

Ein Unternehmer ist gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz, wer eine gewerbliche oder Berufliche Tätigkeit ausübt, d.h. wer seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten, seine Arbeitszeit und den Arbeitsort frei bestimmen kann. Ein wesentliches Kennzeichen ist das eigene Unternehmerrisiko. So ist z.B. eine Haushaltshilfe im Privathaushalt in der Regel nicht unternehmerisch tätig, sondern ggf. Arbeitnehmer.

 

4. Nachhilfe/Babysitting

 

Soweit die Tätigkeit nachhaltig auf Gewinn gerichtet ausgeübt wird, löst sie auch Verpflichtungen nach dem Steuerrecht aus. Hingegen ist die gelegentliche Erbringung derartiger Leistungen steuerlich unerheblich.

 

5. Tauschbörse

 

Bei einem gegenseitigen Austausch von Leistungen ("Ich bügele deine Hemden, du mähst dafür meinen Rasen") liegt kein Beschäftigungsverhältnis vor, so dass sich keine Pflichten aus der Sozialversicherung ergeben. In steuerlicher Hinsicht ist der gegenseitige Austausch von Leistungen zwischen Privatpersonen auch außerhalb der Nachbarschaftshilfe unbedenklich, sofern diese einmalig erbracht werden. Steuerlich relevant wird der gegenseitige Austausch von Leistungen, wenn dabei eine gewisse Nachhaltigkeit erkennbar ist. Bei einem gelegentlichen Austausch ist das aber nicht der Fall.

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gefunden beim Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

im Artikel "Informationen zum Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der damit zusammenhängenden Steuerhinterziehung "

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Geschrieben

Freundschaftsdienste sind natürlich erlaubt... Nur sobald Geld dabei über den Tisch geht, und da hat Brigitte durchaus recht, begebe ich mich mindestens in einen Graubereich. (Das gilt nicht nur fürs Nähen, sondern auch für Hilfe auf der Baustelle des Nachbarn, Fliesenlegen, Tapezieren,...) Nur ist das den meisten gar nicht bewußt.

 

So lange die Geldsumme gering ist, so daß man davon ausgehen kann, daß es nur eine Auslagenerstattung ist (wenn ich z.B. sage "Gib mir 20 EUR für das Kleid, schließlich brauche ich Strom, Nadeln und die Maschine nutzt sich ab.") und die Gefälligkeit im Vordergrund steht, ist es unproblematisch. Wenn ich anfange einen "Stundenlohn" auszurechnen, dann bin ich aus rechtlicher Sicht schnell jenseits der Grenze. (Siehe zimtsterns Beitrag, es wird dann schnell "Gewinn". Oder ich erzeuge zumindest den Eindruck, daß ich Gewinn erwirtschaften wollte.) Was Ärger geben kann und einer der Gründe ist, warum eine "Bezahlung" in Naturalien vorzuziehen ist.

Geschrieben

Hallo,

habe interessiert eure Berichte gelesen und zum Schluß hat´s mich gegruselt.

 

Aber mir ist das eine andere Idee gekommen.

Du schreibst ihr habt beide Kinder und Familie. Sicherlich gibt es doch da den ein oder anderen Funpark-Schwimmparadies ect. wo man schon immer gerne mal hinwollte. Warum macht ihr beiden euch mit den Kindern nicht dort einen schönen Tag nach getaner Arbeit und deine Freundin bezahlt den Eintritt und sorgt evtl. nur für die kleinen Snacks zwischendurch.

 

Dann wird die "gestohlene" Zeit in einen schönen Tag für alle investiert.

Es kann ja auch Kino und Essengehen nur unter Euch sein.

Oder eine schöne Shoppingtour, wohin auch immer mit essen gehen usw.

 

Ich würde den "nackten" Geldschein nicht ins Spiel bringen, das ist immer ein komisches Gefühl ihn dann anzunehmen und ich persönlich konnte mich damals nicht wirklich über das Geld freuen.

 

Gruß Brit

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