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Rechnungstellung


Simons Mama

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Hallo und guten Abend,

 

ich habe auch noch mal eine Frage an die Erfahrenen unter uns / euch:

 

wenn ich nun also das lang überlegte Gewerbe angemeldet habe und etwas verkaufe, muss ich ja einen Beleg ausstellen / besitzen, um u.a. meine Buchführung zu machen. Im Internet bin ich auf Vorlagen gestoßen und auch auf Ausführungen, was eine Rechnung alles enthalten muss. ABER: wenn ich etwas in einem Laden kaufe, bekomme ich doch auch keine namentlich auf mich ausgestellte Rechnung, meine Frage also: wann kann frau einfach einen dieser Quittungs(?)blöcke benutzen, die mit Durchschlag versehen gleich den Buchführungsbeleg liefern und auf denen das Verkaufte handschriftlich eingetragen wird (und kann man diese im Schreibwarenladen erwerben???) und wann muss tatsächlich immer und für jedes Produkt diese namentliche Rechnung geschrieben werden???

 

Wie immer unendlich dankbar ;)

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also ich war vor meinem umzug in deutschland selbstständig tätig.

wenn ein kunde eine rechnung mit namen wollte,hat er sie auch bekommen.

alle anderen rechnungen sind bei mir ohne namen rausgegangen...

es war immer ok so,und auch mein steuerberater hat nix zu meckern gehabt.

mich würde es wundern wenn man auf alle rechnungen einen namen schreiben müsste...denn wenn laufkundschaft5 kommt fragt man ja auch nicht nach.

ich denke dass du sicher die rechnungs vordrucke aus dem schreibwarenladen nehmen kannst...

und ich wünsche dir mit deinem gewerbe viel erfolg...kannst ja mal berichten wenn es soweit ist

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Bei Rechnungen unter 150 EUR hast Du diese Pflichtangaben nicht, da sind sie vereinfacht. U.a. kein Name des Rechnungsempfängers.

Das steht meiner Meinung nach auch in den gängigen Zusammenfassungen für die Pflichtangaben auf Rechnungen.

Schau mal hier bei der IHK: http://www.ihk-kassel.de/solva_docs/pflichtangaben_rechung.pdf

Grüße

Ulrike

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Die Pflichtangaben auf Rechnungen resultieren aus § 14 UStG (Umsatzsteuergesetz - ugs. Mehrwertsteuer) und dienen in erster Linie dazu, im gewerblichen Bereich die Nachprüfbarkeit der Vorsteuerabzugsberechtigung zu prüfen.

 

Wenn Du nur ein s.g. Kleinunternehmer bist, darfst Du keine Umsatzsteuer in Deinen Rechnungen aufführen und keine Vorsteuer ziehen.

 

Da im Allgemeinen Privatpersonen kaufen in diesem Bereich, schreit nach diesen Pflichtangaben (zu denen es noch Erleichterungen gibt bei Rechnungen unter 150 EUR) kein Hahn. Anders jedoch, wenn Du an gewerbliche Kunden fakturierst. Dann pochen die u.U. auf diese Pflichtangaben - bedenke aber trotzdem, wenn Du Kleinunternehmer bist, dass du keine Umsatzsteuer ausweisen darfst. (Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss ans FA abgeführt werden - immer!)

 

LG

 

Catrin

 

P.S. Ich erlebe in der Praxis ständig, dass Hobby-Unternehmer (bitte, nicht abwertend gemeint) schnell Stress mit dem Finanzamt bekommen. Deshalb an dieser Stelle die Bitte: Auf alle Fälle vorher einen Steuerberater aufsuchen, um detailliert über die Pflichten informiert zu werden. Bitte nicht auf dem Standpunkt stehen, ist doch nur "Pillepalle", das Finanzamt kann warten. Ist der Stress einmal da, kostet es immens und vor allen Dingen Nerven. Deshalb ist eine Erstberatung schon in der Planungsphase gut investiertes Geld.

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