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Etiketteninhalt - woher?


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Wenn man gewerblich, also gegen Geld, seine textilen Produkte abgibt beginnt der Prozess tatsächlich schon beim Einkauf der Grundmaterialien.

 

Also nur da kaufen, wo ein Datenblatt mitgeliefert werden kann.

 

Einziger Ausweg dürfte sein, Textilkunst zu schaffen.

 

Das allerdings anerkannt zu bekommen... da hängt die Messlatte sehr hoch. (Ja, ich weiß, nimm Wasserfarben und kleckse sie auf Papier, dann kannst du das Kunst nennen, und die Malerinnung müßte dir nachweisen, daß dem nicht so ist, sondern du handwerklich tätig bist. Mach irgendwas Textiles... und alle zuständigen Stellen werden erst mal davon ausgehen, daß es Handwerk/Gewerbe ist. Um als Kunst anerkannt zu werden müßte man entweder Kunst studiert haben (mit Abschluss) oder man findet eine Kunstgalerie, die einen vertritt. Oder bekommt zumindest einen Artikel in einer Fachzeitschrift oder so.)

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Wenn man Textilien verkaufen möchte, dann sollte man sich eingehend mit dem Textilkennzeichnungsgesetz/der EU-Textilkennzeichnungsverordnung beschäftigen, z.B. hier:

https://www.it-recht-kanzlei.de/Thema/textilkennzeichnung.html

 

Es reicht nicht in einem Forum nach Laienmeinungen (nicht böse gemeint) zu fragen und sich darauf zu verlassen. Das könnte teuer werden - Stichwort Abmahnungen. Das Thema ist komplex und erfordert m.E. eine gründliche Einarbeitung und evtl. eine abschliessende Beratung durch einen Fachmann.

 

Es gibt auch offline Literatur dazu. Ich habe hier ein Buch "Textilwaren im Verkauf" in dem dazu einiges nachzulesen ist, ist aber nicht mehr auf dem neuesten Stand.

Auch Industrie- und Handelskammern sind gute Anlaufstellen.

 

LG

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Das mit dem Schwein war jemand anders Hier

*Oops.*

 

Siru, ich hab wirklich keine Ahnung. - Der Plüschschweinebastler war übrigens ein anderer Kollege.

Was Persönlichkeitsschäden betrifft: Ich komm gewiss nicht aus der Buchhaltungsecke. Feste an "ich hab kein Geld" zu glauben reicht mir völligst, um den nächsten Monat mit ner schwarzen Null zu beginnen.

Leider hab ich versehentlich mal Jura studiert und davon ist irgendein Trieb mich nicht aus dem Fenster zu lehnen, bzw. das System ausreichend zu verstehen, um selbiges zu vermeiden, hängen geblieben. - Ich glaube wie oben erwähnt ja auch kein Geld zum Büßen oder Haften zu haben...

 

Ich bitte alle Opfer meiner möglicherweise abwegigen Neugierde bezüglich gewerblicher Auflagen um Entschuldigung. Mir wurde einfach nur bewußt: "Da liegt irgendwas Stoff. - Was zum Teufel mach ich wenn der letzte Rest davon irgendwann mal in ein gewerbliches Projekt passt?" Und ja, Berichte über abgemahnte Online verkaufende Kleinsthersteller und Händler hatten mich geschockt und sensibilisiert.

 

Wo ich mich nachher hinentwickeln will weiß ich noch nicht. - DSGVO & Impressumspflicht sind was persönliche Onlineauftritte betrifft schon ziemlich abschreckend.

 

Was Dokumentations etc. Pflichten angeht: Ich erinnere mich an 1-2 Wochen Urlaub gegen Ende meiner Ausbildung die dafür verbraten wurden ein "Hauptsache blau"es Berichtsheft zu generieren... - Nicht wirklich erholsam. Das der Chef es während des Unterschriftenmarathons am Prüfungsvortag auf nem Regal vis a vis vom Klo verschlampt hatte war auch nochmal ein halber Herzkasper.

 

'tschulligung, das hab ich tatsächlich verwechselt.:o

 

Na, mit Jura im Hintergrund verstehst Du von Gesetzestexten und ähnlichem ja nu sicher mehr als ich (gelernte Hausfrau, die mal online Stoffe verkauft hat) - ich kann die Buchstaben und Satzzeichen erkennen, aber nicht den Inhalt zuverlässig entschlüsseln...

(Zum übersetzen in verständlich gab's den Fachmenschen ...)

 

Unter 2, 3 % könnte der Anteil eventuell so durchrutschen...

Auf Nummer sicher ist nur strikte Trennung.

 

 

 

Hallo,

 

jetzt bin ich neugierig geworden: heißt das, wenn ich ein Kissen nähe, muß ein Etikett dran oder ein Zettel dazu, aus welchen Materialen der Stoff, das Garn und der Reißverschluß sind? Und welche Stoffe darf ich nicht verabeitet verkaufen? Gilt das für alle Verkaufsmöglichkeiten wie z. B. Handwerkermärkte usw.?

 

Gruß

Claudia

 

Im Prinzip gilt das auch für Handwerkermärkte, ja.

Nur wo kein Kläger... auf Handwerkermärkten ist das Risiko aufzufallen kleiner, als im Online-Handel.

 

Zettel dazu reicht genaugenommen nicht. Muß eigentlich fest mit dem Kissen verbunden sein. (Es gibt auch Vorschriften zur Lesbarkeit...)

(Ähm - wenn das textile Werkstück zu klein ist, als das man diesen ganzen Etikettenkrams da anbringen könnte, muss halt 'ne Umverpackung her...)

Solang Du keine misgünstigen Mitbewerber hast, oder 'nen übereifrigen Menschen von der Gewerbeaufsicht erwischt... wird da normalerweise nix passieren - aber das Risiko bleibt halt.

 

Spontan fällt mir da der Disney-Konzern ein - die sind auch sehr dahinterher.

 

Grundsätzlich, falls ich jemals auf die Idee kommen sollte, für den Weiterverkauf über online Vertriebswege zu nähen: Ich würde mir alles an Informationen zu den verwendeten Materialien besorgen, was geht. Und bei den Stoffen eben sicher lizenzfreie...

Für zuviele Infos gibt's keinen Ärger, nur für fehlende.

 

Nein - ich dieses Leben nicht mehr! Da fehlt mir die Risikofreude für - Geld für irgendwelche Bußzahlungen fehlt mir nämlich garantiert.

(Was "sowas" angeht, bin ich Schwarzseher. Ich geh davon aus, ich werd erwischt, wenn ich nicht 150% Vorschriftenkonform bin.)

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Einziger Ausweg dürfte sein, Textilkunst zu schaffen.

 

 

Eine merkwürdige Ausnahme fand ich in dem von adeptdecouture verlinkten Text der IT Rechtsanwaltskanzlei:

 

4. Hüllen für Mobiltelefone und tragbare Medienabspielgeräte mit einer Oberfläche von höchstens 160 cm2 (entspricht einer Postkarte DIN A6) sind nicht mehr zwingend zu kennzeichnen. Achtung: Sowohl die Vorder- als auch die Rückseite zählt.

 

In der EU-Textilkennzeichnungsverordnung selbst sind in Anhang V weitere Ausnahmen aufgezählt: Kaffeewärmer, Teewärmer, Gamaschen, Nadelkissen, .... (Interessanterweise ist auch Spielzeug ausgenommen, ich bin mir aber recht sicher, dass es für Spielwaren eigene Vorschriften gibt).

 

Wer nicht identifizierte Stoffschätze besitzt und glaubt, dass es einen Markt dafür gibt, darf also immerhin Ipodhüllen, Nadelkissen und Topflappen draus nähen :)

 

 

 

 

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:272:0001:0064:DE:PDF

Bearbeitet von ju_wien
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Danke an alle für eure Info. Himmel sei Dank sind meine online-eingestellten Stoffe aus Baumwolle und auch so in der Artikelbeschreibung hinterlegt. Also erste Hürde überwunden :hug:. Dann werde ich jetzt eine Materialbeschreibung auf DIN A 4 drucken und den Artikel damit verpacken :D.

 

Liebe Grüße

Claudia

 

p. s.: sind eigentlich Reißverschlüsse beim Händler genau beschrieben?

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das haat mich jetzt auch interessiert.

 

habe eben gelesen auf:

Checkliste rechtssicherer Onlineshop abmahnsicher BPM legal | Rechtsanwälte München...

 

Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung ... angeboten und einzeln verkauft wird.

 

hier:

Keine Anwendung findet die Verordnung auf:

Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden

maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden

 

heisst nun was ?

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heisst nun was ?

OK ich müh mich. Zunächst mal Sorry, Dein Link führt nur zu nem weit entfernten Inhaltsverzeichnis und aus dem nächsten Textfetzen hast Du höchstwahrscheinlich alles relevante rausgekürzt:

 

Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung ... angeboten und einzeln verkauft wird.
Ich vermute das sich die Vorschrift auf der Masse nach quasi irrelevante textile Bestandteile bezieht. Als Beispiel fällt mir ein Band zwischen Hartschalenkoffer und Deckel ein, das dessen Öffnungswinkel auf ca 100° begrenzt.

 

hier:

Keine Anwendung findet die Verordnung auf:

Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden

maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden

Beide Unterfälle behandeln ausdrücklich nicht, daß Du aus Deinen Stoffresten irgendwas auf Halde vorproduzierst und anschließend, wo auch immer, zum Kauf anbietest. Verständnißprobleme mit Maßschneidern oder Heimarbeit? - Beim Maßschneidern bitte beachten, daß die Ausnahme nur für kleine Einzelkämpfer und nicht für große Manufakturen gilt.
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hier:

Keine Anwendung findet die Verordnung auf:

Textilerzeugnisse, die ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden

maßgeschneiderte Textilerzeugnisse, die von selbständigen Schneidern hergestellt wurden

 

Da hatte ich zunächst auch gestutzt. Der Sinn dahinter IMO: Wenn ein Unternehmen das Material an HeimarbeiterInnen übergibt, damit die irgendwas daraus nähen, dann sind die HeimarbeiterInnen erstens keine KonsumentInnen und zweitens bleibt das Eigentum und die Verantwortung für die (spätere) Produktdeklaration beim Unternehmen. Sobald die Dinger dann in den Handel kommen, müssen sie entsprechend deklariert und etikettiert sein. (Daher ist es in der Praxis natürlich schlau, den HeimarbeiterInnen auch die Etiketten zum Reinnähen zu geben, aber die nähen sie nur an und tragen nicht die Verantwortung für den Inhalt.)

 

Bei den MaßschneiderInnen ist die Sache etwas anders: Wenn man ein Modell nach Maß nähen lasst, sucht man den Stoff gemeinsam mit der Schneiderin oder dem Schneider aus, bringt ihn eventuell sogar selbst mit und bespricht jedes Detail und kann Fragen stellen. Daher weiß der Konsument/die Konsumentin schon, was er oder sie kriegt und braucht das nicht auch noch auf einem Etikett stehen haben.

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das haat mich jetzt auch interessiert.

 

habe eben gelesen auf:

Checkliste rechtssicherer Onlineshop abmahnsicher BPM legal | Rechtsanwälte München...

 

Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung ... angeboten und einzeln verkauft wird.

 

 

Das Zitat stammt aus Artikel 2 Abs. 2, lit. d der Textilkennzeichnungsverordnung und behandelt den Geltungsbereich der VO:

 

Das Zitat im Kontext:

 

Für die Zwecke dieser Verordnung werden die folgenden Erzeugnisse in der gleichen Weise wie Textilerzeugnisse behandelt:

...

d) Textilien, die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden, sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist.

 

Was die AutorInnen der VO damit genau gemeint haben, würde mich auch interessieren. Meine bisherigen Google-Treffer haben die Stelle nur kommentarlos zitiert.

 

Ich könnte mir vorstellen, dass Materialien gemeint sind, die Textilien als Verstärkung verwenden (manche Kunstleder, Echtleder mit aufkaschierter Textilschicht, Wachstuch, Laminate, Textiltapeten, Baustoffe mit textiler Trägerschicht, aber auch Heftpflaster und anderes Verbandsmaterial).

 

Meine Probleme dabei: a) was soll die Einschränkung "sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist"? - Muss sie nun angegeben werden oder nicht? b) Die Definition ist so breit und unklar, dass sie auch Produkte erfasst, die nach meinem Dafürhalten in der Textilkennzeichnungsverordnung nichts zu suchen haben und anderswo geregelt sind: nämlich Baustoffe und medizinische Produkte bzw Heilbehelfe (und wahrscheinlich noch weiteres, wenn man länger darüber nachdenkt). c) Bei den Produktgruppen davor (Möbelbezüge, Schirmbezüge, Fußbodenbeläge, Matratzenbezüge, Bezüge von Campingartikeln) steht immer die Einschränkung "sofern die Textilkomponente einen Gewichtsanteil von mindestens 80% ... ausmacht", bei lit. d steht das nicht, dh theoretisch würde es auch bei geringen Anteilen gelten.

 

//edit PS: Nach nochmaligem Lesen der ganzen VO einschließlich Anhänge fallen ein paar von meinen Beispielen weg, denn "Textilerzeugnisse für Verstärkungen und Versteifungen" sind in Anhang V von der Kennzeichnungsvorschrift ausgenommen. Andererseits macht es den Absatz d) noch kryptischer. Vielleicht ein Lederpolster (= kein Textil) mit textilem Innenleben? Als Kind hatte ich einen "Plüschosterhasen" aus echtem Fell. Vielleicht würde sowas auch darunter fallen, sofern mit Textilabfällen gefüllt und sofern sowas heute überhaupt noch erzeugt und verkauft wird.

 

Dafür sind mir zwei Problemfälle eingefallen: wie deklariert man Upcycling-Produkte und Fleckerlteppiche? Als "gebraucht" angebotene Textilerzeugnisse fallen unter die Ausnahmebestimmungen, aber bei Upcycling-Werken und bei Fleckerlteppichen sind ja nur die Ausgangswerkstoffe gebraucht und es wird daraus etwas neues geschaffen und verkauft (und oft auch mit neuen Textilien kombiniert).

Bearbeitet von ju_wien
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