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An alle Gewerbetreibenden: Pflichtangaben in E-Mails


anea

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Folgende Pressemeldung habe ich gefunden:

 

Neue Regeln für geschäftliche E-Mails: Abmahnwelle droht

Bestimmungen sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden

 

Berlin/Düsseldorf (pte/02.02.2007/13:25) - Seit Jahresbeginn müssen

geschäftliche E-Mails, Telefaxe und Postkarten die gleichen Angaben

enthalten, die auch für Geschäftsbriefe vorgeschrieben sind. Zu diesen

Pflichtangaben zählen beispielsweise Name, Rechtsform und Sitz der Firma

sowie das zuständige Registergericht und die Handelsregisternummer.

Außerdem sind sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer sowie

der Aufsichtsratsvorsitzende mit Vor- und Nachnamen zu führen. Durch das

Gesetz über das elektronische Handelsregister, Genossenschaftsregister

und Unternehmensregister (EHUG) wurden die Vorschriften der Paragrafen

37a, 125a HGB, 80 AktG, 35a GmbHG und 25a GenG neu gefasst: Die Angaben

sollen den Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim

Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des

Unternehmens zu informieren. Durch die Mitteilung der

Handelsregisternummer beispielsweise soll es für den neuen

Geschäftspartner einfacher sein, sich beim Registergericht Auskünfte

über das Unternehmen einzuholen. Auch Kleingewerbetreibende, die nicht

im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf

allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen

eine ladungsfähige Anschrift angeben.

 

In Expertenkreisen ist man sich noch unklar, welche Wirkung die neuen

Rechtspflichten haben: "In der Praxis werden vor allem professionelle

Abmahner profitieren", befürchtet Rechtsanwalt Jens Nebel nach einem

Bericht der Rheinischen Post. Die Wirtschaftskanzlei warnt ihre

Mandanten deshalb vor der neuen finanziellen Bedrohung. "Es dürfte

mindestens ein Jahr dauern bis sämtliche Unternehmen diese Anforderungen

umgesetzt haben. Neben der durch die Umstellung bedingte verlorene Zeit

besteht die große Gefahr, das abmahnwütige Rechtsanwälte auf diese Weise

ihre Umsatzzahlen aufbessern", sagt der Bonner Wirtschaftsrechtler

Markus Mingers http://www.justus-online.de . Was jetzt im Gesetz

niedergeschrieben wurde, "gilt nach herrschender Meinung ohnehin schon

ewig. E-Mails werden danach nicht anders beurteilt als Geschäftsbriefe.

Die Pflichtangaben sollten somit in jede E-Mail aufgenommen werden. Ob

Mitbewerber nun abmahnen können, ist allerdings noch nicht so ganz klar.

Jeder Geschäftsführer sollte auf jeden Fall dafür sorgen, dass die

Mitarbeiter E-Mails nur mit den Pflichtangaben versenden", empfiehlt

Rechtsanwalt Dr. Boris Blank von der Kanzlei Graf Schlüter & Partner

http://www.schlueter-graf.de in Dortmund.

 

Allein die derzeitige Popularität des Themas könne nach Einschätzung von

Dr. Uwe Goetker, Rechtsanwalt von McDermott Will & Emery

http://german.mwe.com , dazu führen, Unternehmen wegen Nichteinhaltung

der gesetzlichen Vorgaben abzumahnen. "Unternehmen sollten die

Bestimmungen deshalb nicht auf die leichte Schulter nehmen", betont

Goetker.

 

Ralf Burger, CIO der Unternehmensberatung Firma Rundstedt & Partner

http://www.rundstedt.de , hat schon im vergangenen Jahr vorgesorgt: "Bei

uns ist eine Software installiert, die die Signaturen der

E-Mail-Anwender mit den notwendigen Pflichtangaben versieht. Der

Arbeitsaufwand ist damit gering und außerdem helfen die standardmäßig

enthaltenen Daten bei der Kommunikation mit unseren Kunden und

Lieferanten".

 

Der Software-Integrator Matching IT http://www.matchingit.de hat

ebenfalls Vorkehrungen getroffen: "Wir stellen unseren Kunden Werkzeuge

zur Verfügung, mit denen die Richtlinien für die Kommunikation per

E-Mail eingehalten werden. Die neue Gesetzgebung wurde somit schon in

der Vergangenheit erfolgreich bei unseren Kunden angewendet", so der

Düsseldorfer IT-Berater Torsten Grube gegenüber pressetext..

Entsprechende Standardprodukte seien bereits erfolgreich im Einsatz und

böse Überraschungen über Abmahnungen von Konkurrenten könnten so

verhindert werden. Nach Erfahrungen von Torsten-Harald Scholz von der

Karlsruher Messe GmbH könne man mit der speziellen Software den

administrativen Aufwand klein halten. Zudem sei gewährleistet, dass

digitale Signaturen oder Verschlüsselungen durch das Anhängen eines

Disclaimers nicht beeinträchtigt werden.

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Hallo !

 

Herzlichen Dank Annette !

 

( Wie gut , dass man immer beschäftigt wird - da kommt echt keine Langeweile auf ! )

 

Schönes Wochenende !

 

Dora

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Hallo,

 

danke für den Tipp - ich wußte auch nicht, dass das jetzt Pflicht ist - wobei ich es schon immer so hatte, dass ich eine Signatur angehängt hatte, welche all diese Angaben enthält...

 

Schließlich sollen meine Kunden auch wissen, mit wem sie es zu tun haben und ggfs. auch schnell die Telefonnr. bzw. Internetadresse zur Hand haben. :rolleyes:

 

Lieben Dank für die Infos

Trixie

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Auch Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, müssen ab dem 22. Mai 2007 auf allen Geschäftsbriefen zusätzlich zum ausgeschriebenen Vor- und Zunamen eine ladungsfähige Anschrift angeben.

 

Was meint denn "ladungsfähig"? Ich liebe dieses Gesetztestextdeutsch... :rolleyes: Meinen die einfach die Anschrift mit Straße und Wohnort?

 

 

 

Louise

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Ladungsfähig bedeutet im Amtsdeutsch, es muss eine gültige Postanschrift vorhanden sein an die man ggfs. eine "Ladung" vor Gericht schicken kann.

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Hi,

war auch geschockt, als unser Admin letzte Woche damit kam.

Nach Rücksprache mit unserem RA erhielt ich dann die Auskunft,das hierbei lediglich Kaufleute angesprochen sind. (Wir sind Architekten)

Nur mal so zur Info...

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Noch eine Info:

 

Quelle "Computerwissen Daily", Newsletter vom 05.02.207, Herausgeber Fachverlag für Computerwissen

 

Abmahnung wegen fehlender Mindestinformationen in E-Mails unzulässig

 

Nach der Gesetzesänderung durch das sog. EHUG (Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister ) zum 01.01.2007 ergingen kürzlich die ersten wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen unvollständiger Angaben in E-Mails.

 

Kaufleute müssen in E-Mails und auf Internetseiten bestimmte Pflichtangaben aufführen. Diese Anforderungen galten schon vor dem 1.1.2007. Denn unter „Geschäftsbriefen“, so der Wortlaut der entsprechenden Gesetze, fielen bisher auch schon immer E-Mails. Die Gesetzesänderung durch das EHUG war lediglich eine gesetzgeberische Klarstellung.

 

Folge einer Verletzung dieser Informationspflicht kann – neben bestimmten zivilrechtlichen Folgen – die Verhängung eines Zwangsgelds durch das Registergericht sein. Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung jedoch ist in der Regel unzulässig, wie die Rechtsanwaltskanzlei Schindler Boltze mitteilt. Denn bei den Vorschriften, welche die Pflichtangaben für Kaufleute festschreiben, handelt es sich nach mehreren gerichtlichen Entscheidung um eine wertneutrale Ordnungsvorschrift, weshalb ein Verstoß hiergegen grundsätzlich nicht abgemahnt werden kann. Der Wettbewerb wird hierdurch nur unerheblich beschränkt.

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